Herausgeber:

caleg Schrank und Gehäusebau GmbH
Werk Saarbrücken
Zum Gerlen 1
D-66131 Saarbrücken

Phone +49 6893 89 200
Fax +49 6893 89 262
Mail  vt-sb@caleg-group.de

Amtsgericht Cottbus
Handelsregister-Nr.:
HRB 0380

Sitz: Cottbus
Geschäftsführung:
 Dieter Lubert

Ust.-ID.-Nr.:
 DE811304864

roger ist eine Marke der caleg Schrank und Gehäusebau GmbH. Mit Wirkung zum 01.01.2019 wurde der gesamte Geschäftsbetrieb der roger Elektronikbauteile GmbH in Form einer Verschmelzung auf die caleg Schrank- und Gehäusebau GmbH übertragen.

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Quellenangaben:

© istockphoto, chyu; istockphoto, Avalon_Studio; istockphoto, Nikada; istockphoto, monkeybusinessimages

© R2N Studios GmbH & Co. KG, Andreas. M. Räsch;

© Benedikt Steinmetz

 

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Eine Weitergabe an Dritte außerhalb der caleg Gmbh ist ausgeschlossen.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Geltung

(1) Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Vereinbarungen und Angebote der Caleg Schrank und Gehäusebau GmbH (nachfolgend auch „Versender“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dies gilt auch, wenn wir auf ein Schreiben des Bestellers Bezug nehmen, welches Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf diese verweist. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich oder schriftlich anerkannt sind.

  1. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Für den Umfang der Vertragsbeziehung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen (konstitutive doppelte Schriftformklausel).

(3) Angaben des Versenders zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewicht, Maße, etc.) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder zu einer Verbesserung führen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Schutzvorrichtungen für Lieferungen und Leistungen werden nur mitgeliefert, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

(5) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Kataloge, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dies gilt auch bei Anfertigungen im Kundenauftrag. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen, nutzen lassen oder vervielfältigen. Auf Verlangen sind die Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(6) Im Zuge der Auftragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung gefertigte elektronische Dateien (insbesondere im DXF- und Step-Format) und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte, werden von Caleg grundsätzlich nicht mit veräußert. Von etwaig zu zahlenden Konstruktions- und Programmierkosten sind diese nicht mit umfasst. Erwerb und Nutzung der Dateien erfolgt nur auf Grundlage gesonderter Vereinbarung.

(7) Für etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen haftet ab Gefahrenübergang (Ziffer 5) ausschließlich der Besteller.

  1. Preise

(1) Unsere Preise gelten für den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich Verpackung, Entladung, Transport, Versicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Exportlieferungen sind Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben ebenfalls nicht im Preis enthalten, soweit Abweichendes nicht vereinbart ist.

(2) Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt netto 300,00 €. Akzeptieren wir Aufträge unterhalb des Mindestbestellwertes, wird jeweils eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von netto 50,00 € fällig.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten und bestätigten Vereinbarung.

(4) Soweit dem Vertrag die Listenpreise des Versenders zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise. Im Übrigen sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise nachträglich anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Ähnlichem eintreten. Voraussetzung einer Preisanpassung ist stets der Nachweis einer entsprechenden Kostenänderung.

  1. Verpackung und Versand

(1) Die Verpackung der Ware erfolgt in Kartons oder PE-Schutzhülle, wenn nicht eine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Die anfallenden Kosten werden nach Aufwand bzw. wie im Angebot fixiert berechnet. Der Besteller ist, soweit gesetzlich zulässig, verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(2) Soweit die Ware auf Mehrwegpalletten angeliefert wird, ist der Besteller gegenüber dem anliefernden Unternehmen nach Maßgabe der Regeln zum Kölner Pallettentausch verpflichtet.

(3) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk.

(4) Die Versandart unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Versenders, soweit vertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist.

(5) Die in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich verbindlich vereinbart ist.

(6) Der Versender kann vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Versender gegenüber nicht nachkommt. Rechte wegen Verzuges werden dadurch nicht berührt.

(7) Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, wenn wir diese Ereignisse nicht zu vertreten haben. Sofern sich die Lieferung oder Leistung durch die Ereignisse wesentlich erschwert oder unmöglich wird, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die angekündigten oder vereinbarten Liefer- oder Leistungsfristen oder Verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(8) Zur Teillieferung sind wir berechtigt, wenn (a) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Versender erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(9) Der Besteller darf die Annahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(10) Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung sind nach Maßgabe von Ziffer 7 beschränkt bzw. ausgeschlossen.

  1. Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Sache an bzw. durch den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Dabei ist jeweils der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist oder sich die Verladung und der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert. In diesem Fall geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Verlade- und angezeigten Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(3) Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns können wir Lagerkosten in marktüblicher Höhe verlangen.

  1. Zahlungen

(1) Sofern sich aus dem geschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Teillieferungen können jeweils gesondert abgerechnet werden.

(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir zusätzlich berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (vgl. § 288 Abs. 1 BGB) zu fordern. Die Geltendmachung eines gegebenenfalls höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(3) Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(4) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gefährdet wird.

  1. Gewährleistung, Haftung

(1) Der Besteller hat die gelieferte Ware/erbrachten Leistungen umgehend auf Mängel zu untersuchen und uns erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Zugang schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Diese fristgebundene Anzeigepflicht gilt auch, wenn ein nicht sofort erkennbarer Mangel später bekannt wird oder bei normaler Verwendung der Ware erkennbar geworden wäre. Nach Ablauf der Frist kann sich der Besteller auf den Mangel nicht mehr berufen. Die Rücksendung der Ware erfordert unsere vorherige Zustimmung. Wird Rücksendung verlangt, hat dies, soweit gesetzlich zulässig, fracht- und spesenfrei für uns zu erfolgen. Bei berechtigter Mangelrüge vergüten wir dem Besteller die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort, als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(2) Von uns gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen, die Mängel aufweisen, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht. Dieses Recht steht uns zweimalig zu. Im Falle des Fehlschlags kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

(3) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware oder die erbrachte Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

(4) Mangelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der objektiven oder vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Insbesondere entfallen Mangelansprüche, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt.

(5) Beruht der Mangel auf Verschulden unsererseits, kann der Besteller nur unter den in Ziffer 8. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6) Die Gewährleistungsfrist für Mangelansprüche beträgt höchstens ein Jahr ab Gefahrenübergang, soweit nicht nach Gesetz eine kürzere oder zwingend eine längere Frist gilt.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers im Sinne von § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Vereinbarungen hat.

(8) Weitergehende oder andere als vorstehend geregelte Ansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Für Schadensersatzansprüche gelten die nachstehenden Regelungen.

(9) Wir haften nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die nicht auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir nicht für sonstige Schäden, die nicht mindestens auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die wir unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, bei verkehrsüblicher  Sorgfalt hätten vorhersehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit die Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

Soweit wir Auskünfte erteilen oder sonstig beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung.

(10) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, wenn zwingende geltende Vorschriften, etwa solche nach dem Produkthaftungsgesetz, entgegenstehen.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Sicherung aller unserer gegen den Besteller bestehenden und künftigen Forderungen aus den bestehenden Vertragsverhältnissen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen), soweit die gelieferte Sache in unserem Eigentum steht. Gleiches gilt, wenn wir an den von Seiten des Bestellers oder Dritten erworbenen Sachen kraft Gesetzes Eigentum erworben haben.

(2) Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Bewertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung für uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung auf Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zum Wert der neugeschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im genannten Verhältnis.

(3) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen auf unsere Rechnung einzuziehen. Diese Ermächtigung ist nur im Verwertungsfall widerruflich.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der Abnehmer sowie die Höhe der einzelnen einzuziehenden Forderungen, Rechnungsdatum, usw. bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(5) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns darüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

(6) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers, die uns zustehenden Sicherungsrechte insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

(7) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – oder aus sonstigem Grund vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

(8) An allen uns zum Zwecke der Herstellung oder sonstige Arbeit in Besitz übergebenen beweglichen Sachen besteht ein Pfandrecht für alle Forderungen gegen den Besteller aus den bestehenden Einzel- oder Rahmenverträgen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen). Übergibt der Besteller eine uns unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache in Besitz, entsteht das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des Bestellers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum rechtsgeschäftlichen bestellten Pfandrecht.

(9) Ist der Besteller Kaufmann, so ist Calau Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen, sofern sich aus dem Vertragsverhältnis nichts Abweichendes ergibt.

(10) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist nach unserer Wahl Senftenberg oder der Sitz des Bestellers, sofern der Besteller Kaufmann ist. Für gegen uns gerichtete Klagen ist Senftenberg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

  1. Datenschutz, anwendbares Recht

(1) Wir sind berechtigt, die uns im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages anvertrauten personenbezogenen Daten elektronisch zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

(2) Die Vertragsbeziehung zwischen dem Besteller und uns unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des nationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

  1. Schriftform, salvatorische Klausel

(1) Mündliche Bestellungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer  Bestätigung schriftlich oder in Textform.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollten die AGB eine Regelungslücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

(3) Die Parteien sind gehalten, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird. Diese gilt dann als von Anfang an vereinbart.